Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. ALLGEMEINES

Geltungsbereich

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Dauer der Geschäftsverbindungen zwischen der CE-SYS Engineering GmbH und dem Auftraggeber für alle zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen. Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung werden durch separate allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingung abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht anerkannt. Ausnahme bildet, wenn die CE-SYS Engineering diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hätte.

Angebote

  1. Die Angebote der CE-SYS Engineering GmbH verstehen sich stets freibleibend zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer und erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
  2. Die Bestellung des AG´s ist ein bindender Auftrag.
  3. Die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte behält sich die CE-SYS Engineering an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen uneingeschränkt vor. Ein Zugang Dritter ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch CE-SYS Engineering GmbH gestattet.

Rechnungslegung und Vergütung

  1. Die Rechnungen vom Auftragnehmer sind nach Erhalt sofort zahlbar. Sie sind unter Ausschluss jeglicher Abzüge zu begleichen. Die Rechnungslegung erfolgt nach erbrachter Leistung. Abweichende Regelungen sind in den betreffenden Angeboten schriftlich festzuhalten.
  2. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Rechnungsdatum mit schriftlicher Begründung der CE-SYS Engineering GmbH anzuzeigen.
  3. Die im Angebot angegebenen Preise sind Festpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise gelten bis auf Widerruf. Gesondert in Rechnung gestellt werden dem Auftraggeber Fahrten zwischen mehreren Kurzzeiteinsätzen und erforderliche Hotelkosten.
  4. Sollten sich zusätzliche Leistungsanforderungen oder Änderungen des Leistungsumfanges ergeben, wird der Festpreis in Abstimmung mit dem Auftraggeber dem geänderten Leistungsumfang angepasst.
  5. Bei sehr aufwändigen oder langwierigen Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang zu erheben.
  6. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Unterbrechung der Gesamtleistungserbringung wünscht, werden die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung gestellt.
  7. Der Auftraggeber erklärt mit der Auftragserteilung sein Einverständnis mit der Überprüfung seiner Bonität. Bei nicht bestätigter Bonität kann auf Anforderung der CE-SYS Engineering eine Vorauszahlung in Höhe der Auftragssumme verlangt werden.
  8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Vertragsvereinbarungen der CE-SYS Engineering auf Dritte zu übertragen und soweit ausschliessbar, der CE-SYS Engineering gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
  9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Termin / Mitwirkungspflicht

  1. Alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten sowie die Unterstützungen für die Durchführung des Auftrages werden durch den Auftraggeber rechtzeitig und kostenfrei für die CE-SYS Engineering bereitgestellt und erbracht.
  2. Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der fristgemäß bereitgestellten Unterlagen und Informationen und haftet dafür, dass diese von Schutzrechten frei sind. Die CE-SYS Engineering leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch mangelhafte Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstanden sind.
  3. Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.
  4. Die CE-SYS Engineering GmbH ist von der Leistungspflicht befreit, wenn auf Grund der genannten Umstände die Leistungserbringung bzw. –durchführung unmöglich oder unzumutbar ist.

Geheimhaltung

  1. Sämtliche Informationen, Daten bzw. geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten werden durch den AG und die CE-SYS Engineering GmbH gegenseitig als streng vertraulich behandelt und lediglich im Rahmen der Leistungsbestimmung des jeweils erteilten Auftrages verwendet. CE-SYS Engineering GmbH ist nur im Rahmen der Zweckbestimmung berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

Haftung / Schadenersatz

  1. Die CE-SYS Engineering haftet nur für Haftungstatbestände eines Schadens, welcher vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurde und sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergibt.
  2. Die Haftung ist je Verstoß bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf 2 Mio. Euro begrenzt. Bei Vermögensfolgeschäden gilt ein Sublimit von 500 TEuro. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden, die in mehreren Jahren begangen werden, ist die Haftung auf insgesamt 2 Mio. Euro begrenzt.
  3. Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. CE-SYS Engineering GmbH haftet ebenfalls nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
  4. Schadenersatzansprüche des AG´s verjähren in 24 Monaten.
  5. Der AG haftet für im Rahmen des Auftrages von der CE-SYS Engineering GmbH eingesetzte Hard und Software bzw. solche zur Nutzung vermietet sowohl für alle unmittel- und mittelbaren Schäden, die durch eine unsachgemäße Handhabung entstehen, als für den Verlust, Zerstörung sowie jeglicher Beschädigung.

Nutzungsrechte

  1. Die CE-SYS Engineering GmbH räumt dem AG mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des AG entwickelten Waren und Arbeitsergebnisse das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
  2. Im Falle erstellter Individualsoftware ist die CE-SYS Engineering GmbH nicht verpflichtet dem AG den Quellcode zur Verfügung zu stellen.
  3. Werden bei der Ausführung einzelner Aufträge von Mitarbeitern der CE-SYS Engineering GmbH etwaige Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschläge gemacht, ist CE-SYS Engineering GmbH nach Aufforderung des AG´s verpflichtet, die Erfindung eingeschränkt oder uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die daraus resultierenden Rechte sind Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Mitarbeiter, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechend Anwendung.
B. WERKVERTRÄGE
  1. Grundsätzlich wird bei Werkverträgen der Auftrag am Firmensitz der CE-SYS Engineering GmbH realisiert. Eine vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG´s kann in besonderen Fällen vereinbart werden, insbesondere, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind.
  2. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern, insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt unter Berücksichtigung der unter B.1. aufgeführten Sachverhalte ausschließlich der CE-SYS Engineering GmbH.
  3. Eine Bestätigung des Auftragsfortschrittes erfolgt durch den AG auf Basis der Unterzeichnung der durch die CE-SYS Engineering GmbH vorgelegten Projektfortschrittsberichte.
  4. Für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen leistet die CE-SYS Engineering GmbH zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der AG kann eine Minderung, Rücktritt sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsgrenze gemäß A.6. verlangen, wenn die Nachbesserung bzw. Neuherstellung trotz mind. Zweier Nacherfüllungsversuchen fehlschlägt.
  5. Für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginns.
C. ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
  1. Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen dem Entleiher und der CE-SYS Engineering GmbH gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Basis für Angebot und Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung sind.
D. ABWERBUNG VON MITARBEITERN
  1. Zur Wahrung des Betriebsfrieden ist eine gegenseitige Übernahme, von im Projekt eingesetzten Mitarbeitern nicht erwünscht und nicht vorgesehen. Beide Seiten vereinbaren für den Fall der Mitarbeiterübernahme eine einmalige Vermittlungsprovision von 18.000 Euro/ Mitarbeiter. Die Provision wird mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitsbeginn des übernommenen Mitarbeiters fällig.
E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  1. Erfüllungsort für die Auftragsleistung und Zahlungsverpflichtung ist der Firmensitz der CE-SYS Engineering oder ein Ihrer Niederlassungen.
  2. Für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten – auch im Wechsel-, Scheck- u. Urkundenprozeß – ist der zuständige Gerichtsstand der Gerichtsstand der CE-SYS Engineering GmbH.
  3. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hat Gültigkeit.